| Erste Hilfe | aktualisiert: 30.03.2010 |
Grundlage [top]
Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) sollte durch den/die Klinikdirektor/-in bzw. Institutsleiter/-in und die Abteilungsleiter der Zentralverwaltung die Ersthelfer bestimmt werden. Nach den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sollten ungefähr 5% der Beschäftigten in Erster Hilfe ausgebildet sein und auch als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Für diese Ersthelfer sind alle drei Jahre Erste-Hilfe-Kurse (Wiederholungskurse) vorgesehen. Diese Ersthelfer sind dann sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Die einzelnen Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.
Aufgaben des Ersthelfers / der Ersthelferin [top]
Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt, dass sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen (z.B. fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung). Nach der Ausbildung müssen sie sich für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Alle zwei bis drei Jahre sollte er / sie an einem Wiederholungskurs für Erste Hilfe teilnehmen.
Der Ersthelfer / die Ersthelferin hat die Aufgabe, in seinem / ihren Arbeitsbereich Erste Hilfe bei verletzten Kollegen durchzuführen.
Weiterhin sind sie sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Der Sanitätskasten ist mindestens einmal pro Quartal durch den Ersthelfer / die Ersthelferin auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das fehlende Material ist vom Lager im Luitpoldkrankenhaus oder vom Sanitätsfachhandel anzufordern. Die einzelnen Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.
Zivilrechtliche Aspekte [top]
Es steht eindeutig fest, dass ein Ersthelfer (mit oder ohne spezielle Ausbildung), der nach bestem Wissen und Gewissen handelt (also seinem Kenntnisstand entsprechend) grundsätzlich weder mit nachteiligen zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Er bleibt selbst dann straffrei, wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte. Erste Hilfe ist selbst dann straflos, wenn dabei eine strafbare Handlung begangen wird, zum Beispiel eine Körperverletzung, sofern sie ungewollt geschieht. Voraussetzung ist, dass der Ersthelfer zumindest die einfachsten Überlegungen anstellt, die jedem anderen auch einleuchten. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das Fehlen von Fachkenntnissen nicht als Verschulden angesehen wird. Genau das ist aber auch der Ansatzpunkt der Prävention, die eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern in den Betrieben und regelmäßige Fortbildung vorsieht, um eine fachgerechte und flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Ersthelfern sicherzustellen.
Unterweisung in Erster Hilfe [top]
Nach der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder Versicherte mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen wird. Dadurch sollen die Beschäftigten rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit dem Verletzten optimal geholfen wird. Bei der Unterweisung sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
In Arbeitsbereichen bzw. Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sollte der Vorgesetzte mit seinen Mitarbeitern zweimal pro Jahr die wichtigsten Notfallmaßnahmen üben. Dazu gehören z. B.:
Dies alles gilt auch für Praktikanten und Studenten. Mit ihnen sollte einmal im Semester eine praktische Übung vor Ort bzw. im Labor durchgeführt werden.
Benötige Anzahl an Ersthelfern [top]
Als Berechnungsgrundlage dient nicht die Zahl der Gesamtbelegschaft, sondern die Zahl der anwesenden Beschäftigten. Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ist mindestens ein Ersthlfer vorgeschrieben und bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten werden in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent, in allen übrigen Betrieben mindestens 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer verlangt. Diese Zahl muss auch in Urlaubszeiten sichergestellt sein.
Alarmplan [top]
Um bei einem Unfall den Ersthelfer in die Lage zu versetzen, ohne Zeitverlust einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken, muss ein Alarmplan vorhanden sein. In ihm sind die Zuständigkeiten und Aufgaben so festgelegt, dass jeder Verantwortliche auf Grund der empfangenen Meldung seine Pflicht ohne Verzögerung zielsicher erfüllen kann. Der Alarmplan für den Unfall sollte zwecks besserer Übersicht mit dem Alarmplan für den Brandfall kombiniert werden. Auch Flucht- und Rettungspläne nach der Arbeitsstättenverordnung sind nützlich um einen ausgebildeten Ersthelfer, eine Krankentrage oder Erste-Hilfe-Material zu finden. Als Voraussetzung für schnelle Hilfe gilt, dass Alarmpläne ständig aktualisiert und an geeigneten Stellen ausgehängt werden.
Verhaltensregeln bei Notfällen oder Arbeitsunfällen [top]
Grundsätzlich gilt:
Inhalt des Notrufes:
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen [top]
(entsprechend den Richtlinien
der Berufsgenossenschaften
"Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" GUV-I 503)
Blutende Wunden: |
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Blutende Wunden
können durch Kleidungsstücke oder durch die Lage des Verletzten verdeckt werden - Schock - Verbluten - Wunden keimfrei bedecken |
Abriß von Körperteilen: |
abgetrenntes
Körperteil wie vorgefunden in keimfreies Verbandsmaterial einwickeln und dem Verletzten, möglichst kühl verpackt, mitgeben |
|
Bewustlosigkeit: |
Erkennen: Maßnahmen: |
- Der Bewußtlose
ist nicht ansprechbar - Feststellen der Atmung - Stabile Seitenlage |
Atemstillstand: |
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Keine
Atemgeräusche - Keine Atembewegungen - Keine Ausatemluft Tod durch Sauerstoffmangel Mund-zu-Nase-Beatmung Falls nicht durchführbar Mund-zu-Mund-Beatmung Falls erforderlich - Fremdkörper aus Mund und Rachen entfernen - Atemspende fortsetzen |
Herz-Kreislauf-
|
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Bewußtlosigkeit - Atemstillstand - Kein Puls Tod durch Sauerstoffmangel Herz-Lungen-Wiederbelebung - Druckpunkt aufsuchen - Herzdruckmassage und Atemspende im Wechsel |
Schock: |
Erkennen: Maßnahmen: |
- schneller und
schwächer werdender, schließlich kaum tastbarer Puls - fahle Blässe - kalte Haut - frieren - Schweiß auf der Stirn - Teilnahmslosigkeit Diese Anzeichen treten nicht immer alle und nicht immer gleichzeitig auf - Schocklage herstellen (Beine hoch lagern) - Blutung stillen - vor Wärmeverlust schützen - für Ruhe sorgen - tröstender Zuspruch - ständige Kontrolle von Bewußsein, Atmung und Kreislauf |
Verbrennungen: |
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Hautrötung - Blasenbildung - Tiefergehende Gewebeschädigungen - Schock - Störung der Atmung - Infektion - Brennende Person ablöschen - mit heißen Stoffen behaftete Kleidung entfernen - lokale Kaltwasseranwendung - Brandwunden keimfrei bedecken - vor Wärmeverlust schützen - ständige Kontrolle von Bewustsein, Atmung und Kreislauf |
Unfälle durch
|
Grundsatz: Gefahr: Maßnahmen: |
Auf Selbstschutz
achten! Bei Hochspannung oder unbekannter Spannung mindestens 5 m Abstand. - Atemstillstand - Herz-Kreislauf-Stillstand - Verbrennung Bei Niederspannung (übliche Spannung im Haushalt und Gewerbe, maximal bis 1000 Volt) Strom unterbrechen durch: Ausschalten, Stecker ziehen, Sicherung herausnehmen Bei Hochspannung (über 1000 Volt, durch Warn- schild mit Blitzpfeil gekennzeichnete Anlagen) Noruf "Elektrounfall" und Fachpersonal verständigen; Rettung aus Hochspannungsanlagen nur durch Fachpersonal. Bei unbekannter Spannung Maßnahmen wie bei Hochspannung. Bei jedem Elektrounfall ständige Kontrolle von Bewußtsein, Atmung und Kreislauf |
Vergiftungen: |
Erkennen: Grundsatz: Maßnahmen: Medikamente: |
Angaben des
Verletzten und anwesender Personen; Anzeichen im Umfeld für das Einwirken giftiger Stoffe. Verletzten unter Selbstschutz aus Gefahrbereich in frische Luft bringen. - Kontaminierte Kleidung entfernen - für Körperruhe sorgen - vor Wärmeverlust schützen - bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen - für ärztliche Behandlung sorgen - Chemische Stoffe und durchgeführte Maßnahmen angeben ULTRACARBON (Firma Merck) Lokal-Antidot bei akuten, orlaen Vergiftungen und bei einer Überdosierung von Medikamenten. Adsorption eines breiten Spektrums an Giftstoffen. Adsorption beträchtlicher Giftmengen aufgrund der großen Oberfläche. Anwendung auch nach provoziertem Erbrechen oder einer Magenspülung. CYANOKIT (Firma Orphan Europe) Antidot-Behandlung bei akuter Intoxikation mit Hydrogen-Cyanid (Blausäure) und dessen Derivaten. |
Verätzungen: |
Grundsatz: | auf Selbstschutz achten |
- der Haut: |
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Rötung,
Blasenbildung, Gewebezerstörung - Schmerz - Schlecht heilende Wunde - Infektion - kontaminierte Kleidungsstücke entfernen - Haut ausgiebig mit Wasser spülen - notfalls ätzenden Stoff abtupfen |
- der Augen: |
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Krampfartiges
Zukneifen der Augenlider - Abwehrhaltung des Verletzten - Erblinden - Sofort an der Unfallstelle unter der Augendusche oder mit Hilfe der sterilen Augenspüllösung alle schädigenden Stoffe (Laugen, Säuren, Kalk oder andere Fremdkörper) aus dem Bindehautsack entfernen (unverletztes Auge schützen). Dabei die Lider weit auseinanderhalten und unter Umständen mit einem Lidhalter ektropionieren. Dabei sollte der Patient Blickbewegungen nach allen Richtungen durchführen. Grundsätzlich erst spülen, dann Klinik aufsuchen. Eine Klinikeinweisung ohne Spülung am Unfallort ist falsch! Die sterile Augenspüllösung kann vom Lager (Luitpoldkrankenhaus) angefordert werden. |
- der Verdauungsorgane: |
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
- Speichelfluß - weißlicher Belag in Mund/Rachen - Speiseröhren- oder Magendurchbruch - Schock - Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen, aber niemals zum Erbrechen bringen - Schockbekämpfung |
- der
Atmungsorgange
|
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
Bei Verätzungen
der Atmungsorgane durch Reizgase (z. B. Chlor, Nitrose, Gase, Amoniak, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid, Formaldehyd) - Reizhusten - Rasselgeräusche - Atemnot - Toxisches Lungenödem - Rettung aus dem Gefahrenbereich - Zufuhr von Frischluft - kontaminierte Kleidungsstücke entfernen - Haut mit Wasser abspülen - liegender Transport - Vermeidung jeglicher körperlicher Anstrengung - Inhalation von Auxiloson Aerosol (3 mal 5-8 Hübe) |
- der
Atmungsorgange
|
Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: |
Bei Verletzung der
Atmungsorgane durch Einatmung von Erstickungsgasen (Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Blausäuredämpfe) - Atemnot - Reizhusten - Sauerstoffmangel - Ersticken - Rettung aus dem Gefahrenbereich - rasche Zufuhr von Frischluft oder Sauerstoff - Vermeidung jeglicher körperlicher Anstrengung - liegender Transport |
Knochenbrüche
/
|
Maßnahmen: | - Ruhigstellung
des verletzten Körperteils in vorgefundener Lage - bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen Lage des Verletzten nicht ändern |
Gefahrstoffspezifische Erste Hilfe [top]
GESTIS - Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z.B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe). Darüber hinaus wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische Daten der Stoffe sowie über spezielle gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert. Es sind Informationen zu etwa 7000 Stoffen enthalten. Die Pflege der Daten erfolgt zeitnah nach Veröffentlichung im Vorschriften- und Regelwerk oder nach Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die GESTIS-Stoffdatenbank kooperiert mit der Gefahrstoffdatenbank der Arbeitsschutzbehörden der Länder (GDL), s.a. gemeinsame Gefahrstoffdatenbank der Länder und der Berufsgenossenschaften.
Direkte Erste-Hilfe-Links in der GESTIS-Datenbank:
Merkblatt Erste Hilfe bei Unfällen mit Fluorwasserstoff-Flusssäure
Erste-Hilfe-Raum und Ausstattung [top]
(entsprechend den Richtlinien
der Berufsgenossenschaften
"Merkblatt für Sanitätsräume in Betrieben"GUV-I 662)
Erste-Hilfe-Material [top]
(entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften
"Merkblatt für Erste-Hilfe-Material"GUV-I 512)
| Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner Verbandkasten |
Großer *) Verbandkasten |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
1 - 50 | 1 | |
| 51 - 300 | 1 | ||
| ab 301 für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer Verbandskasten |
2 | ||
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe |
1 - 20 | 1 | |
| 21 - 100 | 1 | ||
| ab 101 für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
2 | ||
| Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen |
1 - 10 | 1 **) | |
| 11 - 50 | 1 | ||
| ab 51 für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer Verbandskasten |
2 | ||
*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
**) Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung
von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen un Einsatzfahrzeugen, kann auch
der Kraftwagen-Verbankasten z. B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten
verwendet werden.
Übersicht Erste-Hilfe-Material
| lfd. Nr. |
Stückzahl kleiner Verbandkasten |
Stückzahl großer Verbandkasten |
Benennungen oder Bezeichnungen |
Ausführung Bemerkungen und Hinweise |
| 1 | 1 | 2 | Heftpflaster | DIN 13019 - A 5 x 2,5 |
| 2 | 8 | 16 | Wundschnell- verband |
DIN 13019 - E 10 x 6 |
| 3 | 4 | 8 | Fingerkuppen- verband |
120mm x 20 mm |
| 4 | 4 | 8 | Fingerverband | 120mm x 20 mm |
| 5 | 4 | 8 | Pflasterstrip | 19 mm x 72 mm |
| 6 | 8 | 16 | Pflasterstrip | 25 mm x 72 mm |
| 7 | 1 | 2 | Verband- päckchen |
DIN 13151 - K |
| 8 | 3 | 6 | Verband- päckchen |
DIN 13151 - M |
| 9 | 1 | 2 | Verband- päckchen |
DIN 13151 - G |
| 10 | 1 | 2 | Verbandtuch | DIN 13152 - A |
| 11 | 6 | 12 | Kompresse | (100 ± 5) mm x (100 ± 5) mm |
| 12 | 2 | 4 | Augenkompresse | |
| 13 | 1 | 2 | Kälte-Sofortkompresse | Fläche min. 200 cm2 |
| 14 | 1 | 2 | Rettungsdecke | 2100 mm x 1600 mm |
| 15 | 2 | 4 | Fixierbinde | DIN 61634 - FB 6 |
| 16 | 2 | 4 | Fixierbinde | DIN 61634 - FB 8 |
| 17 | 2 | 4 | Dreiecktuch | DIN 13168 - D |
| 18 | 1 | 1 | Erste-Hilfe- Schere |
DIN 58279 - B 190 |
| 19 | 2 | 4 | Folienbeutel | |
| 20 | 5 | 10 | Vliesstoff-Tuch | |
| 21 | 4 | 8 | Einmal- handschuhe |
|
| 22 | 1 | 1 | Erste-Hilfe- Broschüre |
|
|
23 |
1 |
1 |
Inhalts- |
| Aufbewahungsorte der Verbandmittel sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen. (Rettungszeichen "Erste Hilfe") |
![]() E 06 Erste Hilfe |
| Auf den nächstgelegenen Aufbewahrungsort ist durch einen weißen, liegenden Pfeil auf rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung zusammen mit dem Rettungszeichen "Erste Hilfe" hinzuweisen. |
![]() E 13 Richungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen |
Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen
am Arbeitsplatz" (GUV-V A8) entsprechen; siehe auch § 12 UVV "Erste
Hilfe" (GUV-V A5).
Übersicht Erste-Hilfe-Material
Zusätzliche Mittel
Zusätzliches Erste-Hilfe-Material über den Inhalt des Verbandkastens hinaus
ist aufgrund betriebsärztlicher Entscheidung oder betriebsbedingter Gefährdungen
(z. B. Augennotduschen entsprechend den "Richtlinien für Laboratorien" [GUV-R 120]) bereitzuhalten.
Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken gefährlicher
chemischer Stoffe, können Arzneimittel oder Sauerstoff zum Erste-Hilfe-Material
gehören. Diese dürfen ausschließlich vom Arzt oder von besonders ärztlich
eingewiesenem Personal angewandt werden.
Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig
sind, z. B. Schmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material
und damit auch nicht in die Verbandkästen.
In Zweifelsfällen gibt der Betriebsarzt, der für den Betrieb zuständige Arbeitsmedizinische
Dienst oder der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft Auskunft.
Zur Ausstattung von Sanitätsräumen siehe "Merkblatt für Sanitätsräume
in Betrieben" (GUV-I 662).
Übersicht Erste-Hilfe-Material
Hier kann der Bedarf an Erste-Hilfe-Koffern und Nachfüllpackungen wie folgt abgedeckt werden:
- Erste-Hilfe-Koffer und Nachfüllpackungen unter Angabe der jeweils zugehörigen DIN-Nummern
über die Klinikumsverwaltung Tel. 201-55464, Abteilung F – Einkauf – unter Angabe der jeweiligen internen Kostenstellennummer.
- Einzelne Binden, die jedoch nicht genormt sind
über das Zentrallager des Klinikums Tel. 201-92201, Fax 201-61883
über die im Intra-Net befindlichen Bestelllisten.
Bereich Universität
Hier kann der Bedarf an Erste-Hilfe-Koffern und Nachfüllpackungen eigenständig über beispielsweise folgende Firmen bezogen werden:
Michallik GmbH & Co. Tel. 07041 / 9589-0, Kießlingweg 60 Fax 07041 / 9589-10, 75417 Mühlacker E-Mail: info@michallik.com, www.michallik.com.
Strätz FN Medizintechnik Tel. 09305 / 9063-0, Röntgenstraße 14 Fax 09305 / 9063-33, 97230 Estenfeld E-Mail: straetz@straetz-fn.de, www.straetz-fn.de
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